Der Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll Ihnen eine Hilfestellung für die Erstellung und Wartung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente bieten.
Bedenken Sie, dass sich Gesetze und Vorschriften ändern können!
Arbeitsplatzevaluierung (Gefährdungsbeurteilung) ist ein sach- und fachgerechte Bewertung: Sicherheits- und Gesundheitsrisiken werden systematisch ermittelt und beurteilt. Dazu werden Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bzw. Risiko- und Gefahrenminimierung festgelegt. Der Arbeitgeber muss über diesen Prozess, im so genannten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument“, Aufzeichnung führen.
Es gibt mehrere Arten von Evaluierung, um die einzelnen Gefahrenbereiche abzudecken, z.B.:
Details dazu können Sie von uns, ihren Präventivfachkräften und in der AUVA-Broschüre Sicherheit Kompakt: M040 Arbeitsplatz-evaluierung erfahren. Siehe auch Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (SuGD-Ordner).
Die Arbeitsplatzevaluierung hilft unmittelbar im Umgang mit Gefährdungen bei der Arbeit. Richtig und sinnvoll durchgeführt sind weniger Arbeitsunfälle, weniger Krankenstände der Beschäftigten, sowie Rechtssicherheit für den Arbeitgeber die Folge einer gut durchgeführten Evaluierung.
Grundsätzlich ist hierzu der Arbeitgeber verpflichtet. Diese Aufgabe kann an fachkundige Personen delegiert werden, zum Beispiel den Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkraft (SFK), Arbeitsmediziner (AMED)).
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner können bei diesem Prozess unterstützen und helfen.
Weiters müssen Beschäftigte, Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und Betriebsrat bei der Evaluierung einbezogen werden.
In gewerblichen Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten wird diese Unterstützung auch von den Präventivfachkräften der Unfallversicherungsträger (AUVA) angeboten. Informationen zu AUVAsicher unter https://www.auva.at/auvasicher (Informationsbroschüre sowie Formular zum Ansuchen).
Die Strafbehörde kann Arbeitgeber, die keine Dokumentation vorweisen können, mit einer Verwaltungsstrafe belegen. Falls sich ein Arbeitsunfall ereignet, der mit sozialversicherungsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen bedroht ist, können die Dokumentationen den Nachweis darüber liefern, dass sich der Arbeitgeber sehr wohl Gedanken zum Arbeitnehmerschutz gemacht hat.
Dazu können Sie sich an Experten wenden, die Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkraft (SFK), Arbeitsmediziner (AMED), …). Einführungen zum Thema Evaluierung sind unter http://www.eval.at/arbeitsplatzevaluierung/wiegehtdas.aspx findbar. Siehe auch Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (SuGD-Ordner).
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente müssen im Betreib verwendet, aktuell gehalten und bei sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden (z.B. bei neuen Möglichkeiten gegen Restgefahren, nach Unfällen, bei neuen Maschinen oder Arbeitsstoffen,…).
Das bloße Ablegen in einem Ordner bringt nichts! Stellen Sie den Beschäftigten die Dokumente zur Verfügung und unterweisen Sie danach!
Siehe auch Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (SuGD-Ordner).
Nicht nur in Großbetrieben, auch in Klein- und Kleinstbetrieben ist Arbeitnehmerschutz ein wichtiges Thema, es muss dafür zuständige Personen geben.
Für Sicherheit und Gesundheitsschutz sind spezielle Fachleute zuständig bzw. tätig, die Präventivfachkräfte.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen und die Arbeitsbedingungen laufend zu verbessern.
Die zentrale Aufgabe von Arbeitgebern ist die Vermeidung von Risiken und Gefahren für Arbeitnehmer. Ist der Arbeitgeber nicht selbst in der Lage diese Aufgaben zu erfüllen, so ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen vor Ort zu achten hat. Dokumentationen dazu sind teilweise vorgeschrieben, können im Fall von sozialversicherungsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen den Nachweis darüber liefern, dass sich der Arbeitgeber um seinen Pflichten nachgekommen ist.
Arbeitnehmer müssen dazu beitragen, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz für sie selbst und andere im Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen Anweisungen und Unterweisungen der Arbeitgeber befolgen und sich so verhalten, dass Gefährdungen für sich und andere vermieden werden. Unfälle und gefährliche Situationen (Beinahe-Unfälle) müssen dem Vorgesetzten gemeldet werden.
Sicherheitsfachkräfte (siehe Wikipedia:Fachkraft für Arbeitssicherheit) beraten insbesondere den Arbeitgeber, aber auch die Arbeitnehmer.
Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
Sicherheitsfachkräfte können sowohl Mitarbeiter als auch externe Spezialisten sein.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für alle Beschäftigten unabhängig von der Betriebsgröße vor. Die Unfallversicherungsträger sind beauftragt, die Betreuung der Kleinbetriebe zu übernehmen.
Präventionszentren wie das Sicherheitstechnische Zentrum oder Arbeitsmedizinische Zentrum müssen neben den Voraussetzungen als Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner noch weitere Anforderungen erfüllen, und Mehraufgaben leisten. Meist sind durch Präventionszentren auch Vertreterregelungen, Vorlagen und Beispiele für schnellere Bearbeitung, sowie weitere Spezialisten auf verschiedenen Gebieten gegeben:
So müssen Präventionszentren laut ASchG §77 bzw. §80 Präventivzentren folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllen:
Neben der Kontrolle, ob die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz eingehalten werden, nimmt die Arbeitsinspektion auch eine beratende Funktion bei Fragen des Arbeitnehmerschutzes ein. Homepage
Arbeitsmediziner (siehe Wikipedia:Betriebsarst/Arbeitsmediziner) beraten ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen, Sicherheitsvertrauensperson und Belegschaftsorgane in allen Fragen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz, sowie der menschengerechten Arbeitsgestaltung. Sie unterstützen die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten und sind zusammen mit der Sicherheitsfachkraft die Präventivfachkräfte.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für alle Beschäftigten unabhängig von der Betriebsgröße vor. Die Unfallversicherungsträger sind beauftragt, die Betreuung der Kleinbetriebe zu übernehmen.
Die einzelnen Gesetze zum Thema Arbeitsschutz finden Sie unter Gesetze und Regelungen.
Die AUVA ist der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für rund 5 Millionen Versicherte. Eine der Hauptaufgaben der AUVA neben Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Rentenzahlungen ist die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. AUVA-Homepage
Eine Sicherheitsvertrauensperson (siehe Wikipedia:Sicherheitsvertrauensperson) ist Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion in Sicherheit und Gesundheitsschutz, daher nicht mit der Sicherheitsfachkraft zu verwechseln. Die Sicherheitsvertrauensperson hat umfassende Informationsrechte und ist im Arbeitnehmerschutz in vielen Fällen zu beteiligen. Diese müssen mit Zustimmung der Belegschaftsvertretung bestellt und beim Arbeitsinspektorat gemeldet werden.
Die Fachausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson umfasst einen Fachkurs mit 24 Unterrichtseinheiten und wird in Betrieben ab 11 Arbeitnehmer benötigt.
Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten wird von der Behörde vorgeschrieben, wenn diese erforderlich ist.
Diese müssen eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen absolvieren.
Änderungen müssen bekanntgegeben werden.
Die Bestellung eines Brandschutzwarts wird von der Behörde vorgeschrieben, wenn diese erforderlich ist – meist bei Brandmeldeanlagen.
Diese müssen eine mindestens 6-stündige Ausbildung nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen absolviert haben.
Ersthelfer sind für die lebensrettenden und gesundheitserhaltenden Sofortmaßnahmen geschult. Der Arbeitgeber hat für jede Arbeitsstätte für ausreichend Ersthelfer, wie auch adäquate Erste-Hilfe-Ausstattung zu sorgen.
Die Anzahl der Ersthelfer hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer (gleichzeitig) ab, wobei auch die Unfallgefahr Einfluss nimmt (Büros oder mit Büro vergleichbare Arbeitsstätten, sonstige), siehe https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Erst-Helfer.html.
Für einen Ersthelfer ist initial ein 16h Erste-Hilfe-Kurs vorgeschrieben, längstens alle vier Jahre muss eine Auffrischung von acht Stunden absolviert werden. Für Arbeitsstätten unter vier Arbeitnehmer gibt es geringfügige Erleichterungen.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der, die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
Zu Arbeitsunfällen zählen auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden direkten Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (Wegunfall).
Arbeitgeber und sonstige meldepflichtige Personen haben nach § 363 ASVG jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden. (www.auva.at/unfallmeldung).
Tödliche und schwere Arbeitsunfälle müssen Arbeitgeber z.B. bei Gewerbebetriebe nach ASchG §98 unverzüglich dem Arbeitsinspektorat melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgte.
Ein schwerer Arbeitsunfall liegt beispielsweise bei Knochenbrüchen, Öffnung einer Körperhöhle und schwerer Gehirnerschütterung vor, oder wenn die Gesundheitsschädigung oder Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als 24 Tage dauern wird.
Nach Arbeitsunfällen oder Auftreten von Berufskrankheiten ist eine Überprüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente durchzuführen.
Z.b. ist dies für Gewerbebetriebe im Arbeitschutzgesetz ASchG §4 (Ermittlung und Beurteilung von Gefahren) festgeschrieben: Eine Überprüfung und gegebenfalls Anpassung der Evaluierung hat insbesondere zu erfolgen, nach Unfällen (Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen, Störfälle) und bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese arbeitsbedingt sind.
Dazu wird der Arbeitsunfall idealerweise systematisch aufgearbeitet, um eine ev. versteckte Kette an Auslösern zu ermitteln und deren Verbesserung zu ermöglichen. Beispiel und Checkliste unter: https://www.bgetem.de/medien-service/medienankuendigungen/checkliste-zur-ermittlung-der-unfallursachen.
Unterweisung bedeutet nach Wikipedia:Unterweisung jemanden “Wissend und könnend zu machen” – im Arbeitsschutz für Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Näheres auch unter: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Uebergreifende_Themen/Unterweisung_Information/ ,sowie der AUVA-Broschüre Sicherheit Kompakt: M070 Unterweisung und Information.
Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Unterweisung seiner Mitarbeiter durchzuführen.
Falls er dieser Aufgabe nicht selbst nachkommen kann, muss er sie geeigneten Personen übertragen, wie z.B. Abteilungsleitern, Präventivfachkräften, externe Fachkräften.
In der Arbeitswelt können auftretende Gefahren vielfach nicht vollständig durch technische bzw. organisatorische Sicherheitsmaßnahmen beseitigt werden. Auch können Arbeitnehmer nicht die gesamte Tragweite an möglichen Gefährdungen für sich, oder andere einschätzen, weshalb alle Arbeitnehmer, die Arbeitsmittel verwenden, einen angemessene Unterweisung bekommen müssen.
Daher ist eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheits- und Gesundheitsschutz vorgeschrieben.
Erforderlich ist eine Unterweisung auf alle Fälle:
Die Unterweisung kann mündlich und/oder schriftlich geschehen, muss jedoch nachweislich erfolgen.
Bei der Unterweisung ist auf Verständlichkeit und auf Nachweislichkeit zu achten. Leiharbeiter müssen ebenfalls, wie eigene Mitarbeiter, unterwiesen werden.