Präventivfachkräfte

Präventivfachkräfte im Arbeitsschutz: Sicherheitsfachkraft SFK, Arbeitsmediziner AMED

Sicherheitsfachkräfte (siehe Wikipedia:Fachkraft für Arbeitssicherheit) und Arbeitsmediziner (siehe Wikipedia:Betriebsarst/Arbeitsmediziner) beraten insbesondere den Arbeitgeber, aber auch die Arbeitnehmer, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.

Dabei sind Sicherheitsfachkräfte insbesondere in den naturwissenschaftlichen Gebieten, der Technik und Umwelt Spezialisten, Arbeitsmediziner sind insbesondere für die Bereiche Medizin und Psychologie Spezialisten.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße, vor.

Die Aufgaben der Präventivfachkräfte sind gesetzlich vorgeschrieben. Je nach anzuwendendem Gesetz, (Gewerbe, Bundesbedienstete, Landesbedienstete) sind jedoch nur kleine Unterschiede erkennbar, siehe dazu Gesetzliche Regelungen.

So steht im ASchG §77 Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte: In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

  1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,
  2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
  4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen, sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    1. 4a. die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, sowie deren Überprüfung und Anpassung,
  5. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15%, der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
  6. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
  7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen, auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, und der Arbeitsgestaltung und
  8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

Im ASchG §82 Tätigkeiten der Arbeitsmediziner: In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten als aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

  1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in den Angelegenheiten gemäß § 81 Abs. 3,
  2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
  4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren, sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    1. 4a. die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, sowie deren Überprüfung und Anpassung,
  5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bis zum Höchstausmaß von 20%, der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
  6. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen,
  7. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15%, der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
  8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
  9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen, sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
  10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.

Die Präventivfachkräfte können in Präventionszentren, Sicherheitstechnischen bzw. Arbeitsmedizinischen Zentren, zusammengefasst sein.

Präventionszentren

Präventionszentren, wie Sicherheitstechnische Zentren oder Arbeitsmedizinische Zentren, müssen neben den Voraussetzungen als Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner noch weitere Anforderungen erfüllen, und Mehraufgaben leisten. Meist sind durch Präventionszentren auch Vertreterregelungen, Vorlagen und Beispiele für schnellere Bearbeitung, sowie weitere Spezialisten auf verschiedenen Gebieten gegeben.

So müssen Präventionszentren laut ASchG §77 bzw. §80 Präventivzentren folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllen:

  1. die Leitung des Zentrums muss einer hauptberuflichen Präventivfachkraft übertragen sein,
  2. es müssen weitere Präventivfachkräfte beschäftigt werden,
  3. es muss das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden und
  4. es müssen die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.

Präventionszeiten (extern)

Das Ausmaß der präventiven Betreuung ist gesetzlich durch ein Mindestmaß vorgegeben.

Gewerbebetriebe

Nach ASchG §77, §78 und §828 wird die Einsatzzeit im Allgemeinen nach der durchschnittlichen Jahres-Arbeitnehmerzahl in der Arbeitsstätte berechnet. Dabei werden Arbeitnehmer, die z.B. auf Baustellen/Aussendienst beschäftigt sind, jener Arbeitsstätte zugerechnet, die organisatorisch für diese Mitarbeiter zugehörig sind, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Genauere Details sowie der Gesamte Umfang der Regelungen dazu sind im Gesetz (ASchG §77a Abs. 6) nachzuschlagen oder bei uns zu erfragen.

Als Überblick gilt:

  • Arbeitsstätten mit ein bis zehn Arbeitnehmern laut ASchG §77a, einmal alle zwei Jahre zu begehen. Sind ausschlie0ßlich Büroarbeitsplätze vorhanden ist einmal alle drei Jahre eine Begehung vorgeschrieben (SFK und AMED),
  • Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern laut ASchG §77a, einmal jährlich eine Begehung (SFK und AMED),
  • bei größeren Arbeitsstätten wird die jährliche Betreuungszeit ermittelt durch:
    • Arbeitnehmer an Büroarbeitsplätze 1,2h, ansonsten 1,5h je Arbeitnehmer,
    • Nachtarbeit (>50 mal im Jahr) zusätzlich 0,5h.

Detais und spezielle Regelungen können wir gerne auf Anfrage beantworten.

Anders als bei Begehungen werden bei Betreuungen, (mehr als 50 Arbeitnehmer) die ermittelten Präventionszeiten zu mindestens 40% von Sicherheitsfachkräften, zu mindestens 35% von Arbeitsmedizinern geleistet. Die restlichen 25% sind nach ASchG §82b an Fachkräfte zu vergeben, die z.B. auch die Präventivfachkräfte abdecken können.

Bundesbedienstete

Nach Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG §75 und §78 sind folgenden Vorschriften einzuhalten:

Das mindeste Betreuungsmaß für Sicherheitsfachkräfte pro Kalenderjahr richtet sich nach den Bediensteten (Dienststellenteilen)

  • hohes Gefährdungspotential 1,3, mittleres Gefährdungspotential 0,8 und geringes Gefährdungspotential 0,4.

Dabei werden mindestens 75% an die Sicherheitsfachkraft, der Rest der Betreuungszeit an Fachkräfte bzw. die Sicherheitsfachkraft vergeben.

Das mindeste Betreuungsmaß für Sicherheitsfachkräfte richtet sich nach den Bediensteten (Dienststellenteil):

  • hohes Gefährdungspotential 1,0h, mittleres Gefährdungspotential 0,6h und geringes Gefährdungspotential 0,3h.

Dabei werden mindestens 75% an den Arbeitsmediziner, der Rest der Betreuungszeit an Fachkräfte bzw. dem Arbeitsmediziner vergeben.

Landes- und Gemeindebedienstete

Je nach Bundesland sind eigene Arbeitsschutzgesetze gültig. Details zu den Gesetzen und Vorschriften sind unter Gesetze und Vorschriften aufgeführt, wobei sich die einzelnen Landesgesetze, sowie das Bundesgesetz ähneln.

Beispiel ist hier das Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017 – Oö. BSG 2017, das nach § 40 Präventionszeit im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt:

Das mindeste Betreuungsmaß für Sicherheitsfachkräfte pro Kalenderjahr richtet sich nach den Bediensteten (Dienststellenteil):

  • hohes Gefährdungspotential 1,3h, mittleres Gefährdungspotential 0,8h und geringes Gefährdungspotential 0,4h.

Dabei werden mindestens 75% an die Sicherheitsfachkraft, der Rest der Betreuungszeit an Fachkräfte bzw. die Sicherheitsfachkraft vergeben.

Das mindeste Betreuungsmaß für Sicherheitsfachkräfte richtet sich nach den Bediensteten (Dienststellenteil):

  • hohes Gefährdungspotential 1,0h, mittleres Gefährdungspotential 0,6h und geringes Gefährdungspotential 0,3h.

Dabei werden mindestens 75% an den Arbeitsmediziner, der Rest der Betreuungszeit an Fachkräfte bzw. dem Arbeitsmediziner vergeben.

Andere Tätigkeiten von Präventivfachkräfte

Meist sind Präventivfachkräfte über die Funktion als Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner noch in anderen Gebieten Spezialisten. Diese zählen nicht in die gesetzlich vorgeschriebene Präventionszeit, können  jedoch als Synergieeffekte genutzt werden,  da keine extra Anfahrt anfällt,  Wissen über Ansprechpersonen und örtlichen Gegebenheiten bestehen, keiner Beistellungsnotwendigkeit von Seiten des Betriebs, sowie teilweise einrechenbaren Zeiten in die Präventionszeit besteht.

So kann es oft auch sinnvoll sein, ein Sicherheitstechnisches Zentrum zu beauftragen, da gleichzeitig eine große Anzahl an Prüfungen einfach und durch Synergieeffekte auch kostengünstig geschehen kann.